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    Nationalrat - Hans Fehr
Behördliche Information statt Propaganda

Parlamentarische Initiative vom 22. März 2002

Nationalrat Hans Fehr hat am 22. März 2002 zusammen mit 46 Mitunterzeichnenden die folgende Parlamentarische Initiative eingereicht:

Gestützt auf Art. 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:

Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) sei durch die folgende Bestimmung zu ergänzen:

"Art. 11a Behördliche Information im Abstimmungskampf
Behördliche Information im Abstimmungskampf hat sich auf die sachlichen Aspekte zu beschränken. Dem Bundesrat und der Bundesverwaltung ist es insbesondere verwehrt, eine eigentliche Abstimmungskampagne zu führen oder eine solche zu unterstützen."

Begründung (Auszug):
Der Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe ist ein Eckpfeiler einer jeden demokratischen Grund- ordnung. Für kantonale und kommunale Abstimmungen stellt das Rechtsmittel der Stimmrechts- beschwerde notfalls sicher, dass dem Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe Nachachtung verschafft wird. Entsprechend hat das Bundesgericht die Anforderungen an behördliche Aufklärung und Information im Vorfeld von kantonalen und kommunalen Abstimmungen in einer reichhaltigen Recht- sprechung konkretisiert. Das Bundesgericht verbietet es den Behörden etwa, mit staatlichen Mitteln eine Abstimmungspropaganda für eigene Abstimmungsvorlagen zu finanzieren. Die Behörde muss darauf verzichten, die Stimmbürger in einer über sachliche Information hinausgehenden Weise zu beeinflussen.

Auf Bundesebene fehlt eine solche Bestimmung. Es erstaunt daher nicht, dass sich Eingriffe der Bundesbehörden in laufende Abstimmungskämpfe in den letzten Jahren gehäuft und intensiviert haben. Unvergessen ist etwa die Intervention der Bundesbehörden knapp zwei Wochen vor der Abstimmung über die Militärgesetzrevision im Juni 2001, als sich der Gesamtbundesrat und das Parlament in einer breit angelegten Inseratekampagne gegen die Gegner der Abstimmungsvorlage und deren Exponenten in Szene setzten. Auch im Vorfeld der UNO-Abstimmung vom März 2002 setzte sich der Bundesrat in propaganda-ähnlicher Weise für den Beitritt der Schweiz zu den Vereinten Nationen ein.

Für all diese Aktivitäten stützte sich der Bundesrat auf die geltenden Art. 10 und 11 RVOG, welche die Information der Öffentlichkeit durch den Bundesrat sowie die bundesrätliche Kommunikation mit dersel- ben regeln.

Deshalb ist ein ergänzender Art. 11a dringend nötig.

von Nationalrat Hans Fehr, Geschäftsführer AUNS, Eglisau


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