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    Nationalrat - Hans Fehr
Verschärfung des Jugendstrafrechts
Motion, 16. März 2010


Der Bundesrat wird beauftragt, baldmöglichst eine Gesetzesänderung zur Verschärfung des Jugendstrafrechts mit folgenden Schwerpunkten vorzulegen:

  • Bei schweren Verbrechen sind generell unbedingte Strafen auszusprechen.
  • Wird eine „Massnahme“ (Heimeinweisung) angeordnet und kooperiert der jugendliche Täter nicht, so muss der Vollzug der Freiheitsstrafe auch in einem Gefängnis möglich sein.
  • Der maximale Freiheitsentzug von heute 4 Jahren ist massgeblich zu erhöhen.
  • Bei besonders schweren Straftaten sollen Jugendliche nach dem Erwachsenenstrafrecht beurteilt werden können.

Begründung
In letzter Zeit häufen sich schwere Straftaten, die von jugendlichen Tätern, zum Teil „aus Langeweile“ oder „um Spass zu haben“, verübt werden. Immer mehr kommt es zu Gewalttaten, die eine erschreckende kriminelle Energie der jugendlichen Täterschaft offenbaren. Hier muss das Jugendstrafrecht glaubwürdig eingreifen – auch im Hinblick auf die präventive Wirkung.

Unser Jugendstrafrecht erfüllt diese Anforderungen nicht. Obwohl erst seit 2007 in Kraft, ist es höchst revisionsbedürftig und im Vergleich zu unseren Nachbarstaaten ein negativer Sonderfall. Es trennt strikte zwischen über und unter 18-jährigen Tätern, ohne die Schwere der Straftat und die kriminelle Energie zu berücksichtigen. Der maximale Freiheitsentzug liegt bei 4 Jahren – gegenüber 10 Jahren in Deutschland. Zudem werden nach gängiger Rechtspraxis zum Teil auch bei Gewaltverbrechen bedingte Strafen ausgesprochen, die geradezu lächerlich sind. Wird dennoch einmal die Höchststrafe von 4 Jahren verfügt, so erfolgt in der Regel die Entlassung nach der Halbzeit.

Erfolgt als „Massnahme“ die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung, so können Jugendliche laut Gesetz zwar bis zum 22. Altersjahr dort festgehalten werden, die Entlassung erfolgt aber meist viel früher. Wer als besonders schwerer Fall aus dem Heim entweicht und nicht ins „therapeutische Konzept“ des Heimes passt, stellt die Behörden vor kaum lösbare Probleme. In derartigen Fällen muss der Strafvollzug künftig auch in einem Gefängnis möglich sein. Und generell muss der Unfug bedingter Strafen bei schwersten Verbrechen aufhören.

Insgesamt drängt sich eine Verschärfung des stark therapeutisch ausgerichteten Jugendstrafrechts auf. Die Betonung des „erzieherischen Aspektes der Strafe“ ist bei der erschreckenden kriminellen Energie, die zunehmend jugendliche Straftäter, insbesondere solche mit Migrationshintergrund, an den Tag legen, nicht mehr zu rechtfertigen.

(103 Mitunterzeichner)    


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