Nationalrat Hans Fehr hat am 22. März
2002 zusammen mit 46 Mitunterzeichnenden die folgende Parlamentarische Initiative
eingereicht:
Gestützt auf Art. 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel
21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische
Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:
Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010)
sei durch die folgende Bestimmung zu ergänzen:
"Art. 11a Behördliche Information im Abstimmungskampf
Behördliche Information im Abstimmungskampf hat
sich auf die sachlichen Aspekte zu beschränken. Dem Bundesrat und
der Bundesverwaltung ist es insbesondere verwehrt, eine eigentliche Abstimmungskampagne
zu führen oder eine solche zu unterstützen."
Begründung (Auszug):
Der Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe ist ein Eckpfeiler
einer jeden demokratischen Grund- ordnung. Für kantonale und kommunale
Abstimmungen stellt das Rechtsmittel der Stimmrechts- beschwerde notfalls
sicher, dass dem Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe Nachachtung
verschafft wird. Entsprechend hat das Bundesgericht die Anforderungen
an behördliche Aufklärung und Information im Vorfeld von kantonalen
und kommunalen Abstimmungen in einer reichhaltigen Recht- sprechung konkretisiert.
Das Bundesgericht verbietet es den Behörden etwa, mit staatlichen
Mitteln eine Abstimmungspropaganda für eigene Abstimmungsvorlagen
zu finanzieren. Die Behörde muss darauf verzichten, die Stimmbürger
in einer über sachliche Information hinausgehenden Weise zu beeinflussen.
Auf Bundesebene fehlt eine solche Bestimmung. Es erstaunt daher nicht,
dass sich Eingriffe der Bundesbehörden in laufende Abstimmungskämpfe
in den letzten Jahren gehäuft und intensiviert haben. Unvergessen
ist etwa die Intervention der Bundesbehörden knapp zwei Wochen vor
der Abstimmung über die Militärgesetzrevision im Juni 2001,
als sich der Gesamtbundesrat und das Parlament in einer breit angelegten
Inseratekampagne gegen die Gegner der Abstimmungsvorlage und deren Exponenten
in Szene setzten. Auch im Vorfeld der UNO-Abstimmung vom März 2002
setzte sich der Bundesrat in propaganda-ähnlicher Weise für
den Beitritt der Schweiz zu den Vereinten Nationen ein.
Für all diese Aktivitäten stützte sich der Bundesrat auf
die geltenden Art. 10 und 11 RVOG, welche die Information der Öffentlichkeit
durch den Bundesrat sowie die bundesrätliche Kommunikation mit dersel-
ben regeln.
Deshalb ist ein ergänzender Art. 11a dringend nötig.
von Nationalrat Hans Fehr, Geschäftsführer AUNS,
Eglisau
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